§ 9a FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Zum Bezugszeitraum vgl. § 50c Abs. 5 idF BGBl. Nr. 311/1992.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991

§ 9a.

Der Anspruch auf den Familienzuschlag steht zu, wenn das Einkommen des auf die Familienbeihilfe Anspruchsberechtigten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten folgende Grenze nicht überschreitet: bei Familien mit einem Kind jährlich 113 000 S; für jedes weitere Kind erhöht sich diese Grenze um jährlich 23 000 S. Die vorstehende Grenze gilt auch für Alleinerzieher, Vollwaisen (§ 6 Abs. 1 und 2) oder Kinder nach § 6 Abs. 5.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095370

alte Dokumentnummer

N6196723084L

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