Zum Bezugszeitraum vgl. § 50c Abs. 5 idF BGBl. Nr. 311/1992.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991
§ 9a.
Der Anspruch auf den Familienzuschlag steht zu, wenn das Einkommen des auf die Familienbeihilfe Anspruchsberechtigten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten folgende Grenze nicht überschreitet: bei Familien mit einem Kind jährlich 113 000 S; für jedes weitere Kind erhöht sich diese Grenze um jährlich 23 000 S. Die vorstehende Grenze gilt auch für Alleinerzieher, Vollwaisen (§ 6 Abs. 1 und 2) oder Kinder nach § 6 Abs. 5.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095370
alte Dokumentnummer
N6196723084L
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