§ 9 ZSV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2018

Meldung ausgelagerter Isoglucosemengen

§ 9.

Isoglucose erzeugende Unternehmen haben bis zum 15. eines jeden Monats für den jeweiligen Vormonat und bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das vorangegangene Wirtschaftsjahr die entsprechenden ausgelagerten Isoglucosemengen aus eigener Erzeugung gemäß Anhang III Z 2 Pkt. C der Verordnung (EU) 2017/1185 unter Angabe des jeweiligen Trockensubstanzgehalts, des Fructosegehalts und der entsprechenden Menge Trockenstoff der AMA zu melden. Die jährliche Meldung hat die Aufteilung auf die einzelnen Monate zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20010157

Dokumentnummer

NOR40200557

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