§ 9 ZSRV 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Bereitstellung und Einsatz von Geräten und Hilfsmitteln durch die

Zivilflugplatzhalter

§ 9

(1) Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, während der Betriebszeit auf ihren Flugplätzen geeignete Rettungs- und Feuerlöschgeräte sowie sonstige Hilfsmittel (wie Sanitätsmaterial, Tragbahren, Decken und geeignete Nachrichtenmittel) einsatzfähig bereitzuhalten und erforderlichenfalls einzusetzen.

(2) Halter von Flughäfen sind außerdem verpflichtet, eine Flughafenfeuerwehr und eine Sanitätsstelle einzurichten. Diese müssen über entsprechend geschultes Personal und über die geeignete Ausrüstung verfügen, besonders auch über geeignete Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge.

(3) Die für die Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde hat dem Zivilflugplatzhalter die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Berücksichtigung des Betriebsumfanges des betreffenden Flugplatzes erforderliche Ausrüstung im Sinne der Abs. 1 und 2 sowie das dementsprechend erforderliche Feuerwehr- und Sanitätspersonal gemäß § 141 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes mit Bescheid vorzuschreiben. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Austro Control GmbH anzuhören.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)