§ 9 ZollR-DV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Zu Art. 231 Buchstabe d ZK-DVO

§ 9

Durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Buchstabe b ZK-DVO gelten unbeschadet des Art. 235 ZK-DVO die nachstehend angeführten Waren als zur Ausfuhr angemeldet,

  1. 1. wenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs ausgeführt werden:
  1. a) gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten;
  2. b) menschliche Organe, menschliches Blut, Frauenmilch;
  3. c) Waren, die zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen ausgeführt werden, wobei jedoch im Drittstaat verbleibende Waren unverzüglich einer Zollstelle anzuzeigen sind;
  4. d) Verpackungen, Umschließungen und Paletten;
  1. 2. Waren, deren Gesamtwert je Sendung 22 Euro nicht übersteigt;
  2. 3. in Leitungen beförderte elektrische Energie und in Leitungen befördertes Wasser zur Eigenversorgung des Betreibers der Leitung.

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