§ 9 Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Zu § 153 Abs. 3 ZollG

Zu § 153 Abs. 3 ZollG

§ 9.

(1) Die Post- und Telegraphenverwaltung wird von der Verpflichtung befreit, die nachstehend angeführten Sendungen anläßlich der Einfuhr zu stellen, wenn die maßgebenden Merkmale der Sendung (Inhalt, Versender, Empfänger) nach der Aufmachung, der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren zweifelsfrei sind und kein Grund zur Annahme besteht, daß die Sendung andere oder einer Einfuhrbeschränkung oder einer Kennzeichnungsvorschrift, einschließlich der Punzierung, unterliegende Waren enthält:

  1. 1. Bücher und Broschüren im internationalen Leih- und Tauschverkehr wissenschaftlicher Bibliotheken;
  2. 2. Bücher, Broschüren, ähnliche Druckerzeugnisse und Musikalien an Buch- oder Musikalienhändler oder an Verlage, sofern das Rohgewicht der Sendung 5 kg nicht übersteigt;
  3. 3. Hörbüchereisendungen für Blinde;
  4. 4. Bild- und Tonträger im internationalen Leih- und Tauschverkehrwissenschaftlicher Hochschulen, Akademien, Bibliotheken, des Österreichischen Bundesinstitutes für den wissenschaftlichen Film (ÖWF) und der Österreichischen Phonothek;
  5. 5. Zahlungsmittel im Verkehr zwischen Geldinstituten;
  6. 6. Bild- und Tonmaterial im Verkehr zwischen Medienunternehmen und Mediendiensten (§ 1 Abs. 2 Z 6 und 7 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981);
  7. 7. Druckunterlagen für Unternehmen des graphischen Gewerbes;
  8. 8. Entwürfe, Pläne, Modelle und ähnliche Unterlagen zur Erlangung oder Ausführung von Aufträgen, zur Teilnahme an Wettbewerben oder zum Erwerb von Schutzrechten (Patente, Warenzeichen, Muster und ähnliches);
  9. 9. Abdrucke oder Gipsmodelle zur Herstellung von Zahnersätzen;
  10. 10. Briefmarken, sofern
  1. a) sie für anerkannte Briefmarkenprüfer zur Begutachtung und Rücksendung bestimmt sind oder
  2. b) sie von ausländischen Postverwaltungen oder internationalen Organisationen an die österreichische Post- und Telegraphenverwaltung versendet werden;
  1. 11. nur mit Mitteilungen besprochene Tonträger bis zu einem Rohgewicht von insgesamt 250 Gramm;
  2. 12. belichtete oder entwickelte Filme ohne Handelswert;
  3. 13. infektiöse leichtverderbliche biologische Stoffe im Sinn der Ausführungsvorschrift zum Weltpostvertrag;
  4. 14. Geschenke, die nach § 39 Abs. 1 lit. d ZollG zollfrei sind.

(2) Abs. 1 Z 2, 11 und 14 gilt nicht für Sendungen, die an demselben Tag von demselben Versender an denselben Empfänger aufgegeben worden sind und zusammen eine Warenmenge ergeben, die stellungspflichtig wäre.

Schlagworte

Leihverkehr, Buchhändler, Bildträger, Bildmaterial

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004722

Dokumentnummer

NOR12051502

alte Dokumentnummer

N3199215077L

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