§ 9 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Kleinsendungen und Waren geringen Wertes

§ 9.

(1) Wenn der Wert der einem Zoll oder einer an Stelle des Zolls zu erhebenden Abgabe unterliegenden Waren insgesamt nicht mehr als 5 000 S in einer Sendung beträgt und der Anmelder nicht die Verzollung entsprechend der Einreihung in den Zolltarif verlangt, ist ein Zoll nach einem Pauschalsatz in der Höhe von 10 vH des Wertes zu erheben. Die Erhebung sonstiger Eingangsabgaben bleibt unberührt. Gegen die Anwendung des Pauschalsatzes ist kein Rechtsmittel zulässig. Von dieser Erleichterung sind Waren in Sendungen ausgenommen, die durch Teilung einer größeren Warenmenge im Zollgebiet gebildet wurden.

(2) Waren, die nur der Einfuhrumsatzsteuer und dem Außenhandelsförderungsbeitrag unterliegen, sind ohne Einreihung in die jeweilige Warennummer (§ 52 Abs. 2 lit. f) dem Zollverfahren zu unterziehen, wenn der Wert der in eine Warennummer einzureihenden Waren nicht mehr als 5 000 S beträgt. In Sammelanmeldungen (§ 52a) und Abmeldungen (§ 97) kann die Anmeldung solcher Waren entsprechend ihrer Warennummer erfolgen.

(3) Wenn der Wert der Sendung insgesamt nicht mehr als 1 000 S beträgt, sind die darin enthaltenen Waren frei vom Zoll oder einer an Stelle des Zolls zu erhebenden Abgabe zu belassen. Die Erhebung sonstiger Eingangsabgaben bleibt unberührt.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 hat eine Einreihung der Waren in den Zolltarif insoweit zu erfolgen, als dies zur Erhebung anderer Abgaben oder zur Vollziehung anderer bundesrechtlicher Vorschriften erforderlich ist; Abgaben sind entsprechend dieser Einreihung zu erheben.

(5) Von einem Reisenden mitgeführte Waren gelten für die Anwendung des Abs. 1 bis 3 insgesamt als eine Sendung; die nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 3 oder Abs. 4 Z 1 bis 3 zollfreien Waren bleiben bei der Beurteilung des Wertes außer Betracht.

(6) Wenn die bei der Abfertigung maßgebenden Wertgrenzen des Außenhandelsgesetzes 1984 und des Handelsstatistischen Gesetzes 1988 geändert werden, hat der Bundesminister für Finanzen die Wertgrenzen der Abs. 1 bis 3 mit Verordnung diesen Wertgrenzen insoweit anzupassen, als aus der Anpassung weder eine Schädigung wesentlicher Interessen der österreichischen Wirtschaft noch ein wesentlicher Nachteil für das Abgabenaufkommen zu erwarten ist.

(7) Wenn aus der Anwendung der Abs. 1 bis 3 auf bestimmte Waren ein erheblicher Nachteil für einen inländischen Wirtschaftszweig entstünde, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984 zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister durch Verordnung diese Waren von der Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 auszunehmen oder die Anwendung auf bestimmte Mengen zu beschränken.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051727

alte Dokumentnummer

N3199222244J

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