Aufzeichnungspflichten
§ 9.
(1) Das Zucker erzeugende Unternehmen hat Aufzeichnungen über
- 1. den Zu- und Abgang von Zucker und von Zuckersirupen,
- 2. Art, Menge und Zuckergehalt der in den Betrieb eingebrachten und verarbeiteten Ausgangsstoffe,
- 3. Art, Menge und Zuckergehalt des tatsächlich produzierten Zuckers,
- 4. die Verwiegungen, und
- 5. den Zuckergehalt der Fertigerzeugnisse
- zu führen.
(2) Die Aufzeichnungen sind täglich zu führen.
(3) Die Verwiegungen nach Abs. 1 Z 4 sind auf geeichten Waagen durchzuführen.
Schlagworte
Zugang
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
20005880
Dokumentnummer
NOR40099998
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