§ 9 ZMODV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Aufzeichnungspflichten

§ 9.

(1) Das Zucker erzeugende Unternehmen hat Aufzeichnungen über

  1. 1. den Zu- und Abgang von Zucker und von Zuckersirupen,
  2. 2. Art, Menge und Zuckergehalt der in den Betrieb eingebrachten und verarbeiteten Ausgangsstoffe,
  3. 3. Art, Menge und Zuckergehalt des tatsächlich produzierten Zuckers,
  4. 4. die Verwiegungen, und
  5. 5. den Zuckergehalt der Fertigerzeugnisse
  1. zu führen.

(2) Die Aufzeichnungen sind täglich zu führen.

(3) Die Verwiegungen nach Abs. 1 Z 4 sind auf geeichten Waagen durchzuführen.

Schlagworte

Zugang

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

20005880

Dokumentnummer

NOR40099998

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