§ 9
(1) Über die Tauglichkeit von Zivilluftfahrern und Flugschülern hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt ein fliegerärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.
(2) Als fliegerärztliche Sachverständige sind unbeschadet der Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG vom Bundesamt für Zivilluftfahrt Personen zu bestellen, die in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind und über Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Luftfahrtmedizin verfügen. Die erforderlichen luftfahrtmedizinischen Kenntnisse sind in der Regel durch den erfolgreichen Abschluß eines entsprechenden Ausbildungslehrganges nachzuweisen.
(3) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat eine Liste der fliegerärztlichen Sachverständigen zu führen.
(4) Fliegerärztliche Sachverständige sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt ihres Amtes zu entheben,
- a) wenn sie ihre Amtspflichten in schwerwiegender Weise verletzten, oder
- b) wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Bestellung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
- c) wenn sie innerhalb von drei Jahren nicht mindestens einmal an einem die Luftfahrtmedizin zum Gegenstand habenden Kurs, Seminar oder einer sonstigen einschlägigen Veranstaltung im Inland oder im Ausland teilgenommen haben. Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme ist dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zu erbringen.
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