Leistungsfeststellung
§ 9.
Der Vortragende hat zu beurteilen, ob der Zivildienstleistende jene Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die dem Ausbildungsziel des Grundlehrganges entsprechen. Hiezu können dem Zivildienstleistenden erforderlichenfalls mündliche, schriftliche oder praktische Aufgaben gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10005666
Dokumentnummer
NOR12062273
alte Dokumentnummer
N4198910017H
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