§ 9 Zivildienstleistende - Art, Umfang und Dauer des Grundlehrganges

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

Leistungsfeststellung

§ 9.

Der Vortragende hat zu beurteilen, ob der Zivildienstleistende jene Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die dem Ausbildungsziel des Grundlehrganges entsprechen. Hiezu können dem Zivildienstleistenden erforderlichenfalls mündliche, schriftliche oder praktische Aufgaben gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10005666

Dokumentnummer

NOR12062273

alte Dokumentnummer

N4198910017H

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