§ 9 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Besondere Vertrauenswürdigkeit

§ 9

§ 9. Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist

  1. 1. a) von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
  2. b) von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
  3. c) von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder
  4. d) von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und
  1. 2. diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder diese Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, unterliegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)