§ 9 WPMVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Kennzeichen zur Identifikation des Geschäftes

§ 9

§ 9. Jedes Geschäft ist vom meldepflichtigen Institut mit einer Meldenummer zu versehen. Die Meldenummer muss die eindeutige Zuordnung in den Aufzeichnungen des meldepflichtigen Instituts ermöglichen. Die Meldenummer kann sich aus Transaktionsnummer und Datum zusammensetzen oder als fortlaufende Nummer vergeben werden.

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