§ 9
(1) Die Zollämter können unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung des Abgabenrechtes bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes ihnen zugeordnete Zollstellen einrichten. Zollstellen an der Zollgrenze können zudem unter Berücksichtigung gegenüberliegender Austrittszollstellen eines Drittstaates eingerichtet werden.
(2) Die Zollämter können ihnen zugeordnete Zollstellen unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten schließen.
(3) Neben dem örtlichen Wirkungsbereich ist einer Zollstelle unter Bedachtnahme auf Abs. 1 die Vollziehung bestimmter von den Zollbehörden im Zollrecht vorgesehenen Angelegenheiten (sachlicher Wirkungsbereich) zuzuweisen.
(4) Die Errichtung einer Zollstelle, ihr örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich sind kundzumachen. In der Kundmachung sind auch die Öffnungszeiten der Zollstellen auszuweisen.
(5) Der Text der Kundmachung ist beim Bundesministerium für Finanzen, bei den regionalen Organisationseinheiten des Bundesministers für Finanzen, bei den Zollämtern sowie bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern zur Einsicht aufzulegen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen.
(6) Für die Schließung einer Zollstelle gilt Abs. 5.
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