Auskunftspflicht.
§ 9.
Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Wiedereinstellungsausschüssen sowie den für die Handhabung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden und deren Organen alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008127
Dokumentnummer
NOR40003406
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