§ 9.
(1) Über die Ansuchen um Übernahme der Bürgschaft und um Gewährung des Bundeszuschusses entscheidet nach freiem Ermessen der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Bundeskommissärs zur Überwachung der Preisentwicklung. Hiebei sind Bauvorhaben in denjenigen Ortsgemeinden vorzugsweise zu berücksichtigen, die durch geeignete Maßnahmen (wie Überlassung von billigen Baugründen, Einräumung von Baurechten, Tragung oder wesentliche Ermäßigung der Bauaufschließungskosten und dergleichen) die Errichtung von Wohnhäusern fördern.
(2) Bauvorhaben, deren Ausführung vor Erledigung des Ansuchens um Übernahme der Bürgschaft durch den Bundesschatz oder um Gewährung des Bundeszuschusses begonnen wird, können nicht berücksichtigt werden.
(3) Als beratende Stelle für die Zusagen auf Übernahme der Bürgschaft und auf Gewährung des Bundeszuschusses wird ein Beirat eingesetzt, der aus je zwei Vertretern des Finanzbundes, des Gewerbebundes, des Industriellenbundes, der Ingenieurkammern und des Gewerkschaftsbundes zu bestehen hat. Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von ihm bestellter Beamter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die näheren Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder des Beirates, über dessen Wirkungskreis sowie über das Verfahren vor ihm werden durch Verordnung getroffen.
(4) Die aufrechte Erledigung von Ansuchen im Sinne des Absatzes 1 erfolgt in Form eines bedingten, rechtsverbindlich wirkenden Vorbescheides auf Übernahme der Bürgschaft namens des österreichischen Bundesschatzes für das zweitstellige Hypothekardarlehen, beziehungsweise auf Gewährung des Bundeszuschusses.
(5) Der bedingte Vorbescheid darf in einen endgültigen Bescheid nur dann umgewandelt werden, wenn innerhalb einer im Vorbescheide festzusetzenden, jedoch spätestens am 30. Juni 1940 endenden Frist nachgewiesen wird, daß
- a) seit Erlassung des Vorbescheides eine Veräußerung der Liegenschaft (des Baurechtes) nicht stattgefunden hat,
- b) das Bauvorhaben benützbar vollendet ist,
- c) sonstige im bedingten Vorbescheide etwa vorgesehene Voraussetzungen zutreffen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020
Gesetzesnummer
10011232
Dokumentnummer
NOR12144686
alte Dokumentnummer
N9193812279I
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