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§ 9 Weltraumverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2015

Behördenzuständigkeit

§ 9

Die zuständige Behörde für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens und die Führung des Registers ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unbeschadet der im § 17 des Weltraumgesetzes vorgesehenen Einvernehmensherstellungen.

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