§ 9 Weinsteuergesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1992

Vergütung

§ 9.

Wird Wein von einem Unternehmer aus dem Zollgebiet ausgeführt (§ 7 UStG 1972), für den die Steuer zu entrichten war, so ist die auf den ausgeführten Wein entfallende Steuer dem Unternehmer, der ihn ausgeführt hat, zu vergüten. Der Unternehmer hat die Ausfuhr buchmäßig nachzuweisen und zu beweisen, daß für den in Betracht kommenden Wein die Steuerschuld entstanden ist. Der Vergütungsbetrag ist bei der Selbstberechnung (§ 7 Abs. 2) zu berücksichtigen und ein entsprechend gekürzter Betrag zu entrichten. Insoweit dies für das Kalendervierteljahr, in dem der Vergütungstatbestand verwirklicht wurde, nicht möglich ist, ist der Betrag auf Antrag des Unternehmers, der den Wein ausgeführt hat, mit Bescheid zu vergüten. Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden. Für die Zuständigkeit gilt § 7 Abs. 1 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004745

Dokumentnummer

NOR12051670

alte Dokumentnummer

N3199221631J

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