§ 9 WeinBVO

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.2011

Vorhandener Alkoholgehalt

§ 9.

(1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und alkoholarmen Weinen ist am Etikett der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.

(2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Ziffern anzugeben, die bei einem Nennvolumen

  1. 1. bis 20 cl mindestens 2 mm,
  2. 2. über 20 bis 100 cl mindestens 3 mm und
  3. 3. über 100 cl mindestens 5 mm

(3) Unbeschadet der Toleranzgrenzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethoden ergeben, darf der angegebene Gehalt an vorhandenem Alkohol den durch die Analyse festgestellten Gehalt um nicht mehr als

  1. 1. 0,3% vol. bei aromatisierten Getränken und
  2. 2. 0,5% vol. bei weinhaltigen Getränken und alkoholarmen Weinen

(4) Bei Angabe der Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, ist das Symbol „% vol.“ anzufügen. Dieser Angabe dürfen die Worte „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.

(5) Bei der Angabe des Alkoholgehaltes im Sinn von Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 darf der durch die Analyse festgestellte Alkoholgehalt um höchstens 0,5% oder 0,8% (bei bestimmten Weinen) über- oder unterschritten werden. Die Toleranz, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen ist, darf bei der Angabe des Alkoholgehaltes im Zuge der Etikettierung nicht miteinbezogen werden; bei der Beurteilung der Verkehrsfähigkeit durch die zuständige Behörde ist sie jedoch zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20007217

Dokumentnummer

NOR40127845

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