§ 9 VwGH-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2016

Anerkennung externer Prüfungen

§ 9.

(1) Die Aufnahme von Ausbildungsformen in den Ausbildungsplan, die von anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes durchgeführt werden (§ 3 Abs. 3 Z 1), darf nur bei Gleichwertigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Ausbildungsform bzw. Maßnahme im Sinne des § 30 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erfolgen.

(2) Die Anerkennung extern abgelegter Prüfungen hat durch die/den Vorsitzende/n des Prüfungssenates zu erfolgen und ist im Zeugnis unter Anführung des Bewertungskalküls festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20009650

Dokumentnummer

NOR40186959

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)