§ 9 Vorprüfung zur Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1988

Durchführung

§ 9.

(1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfungen notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Vorprüfung.

(3) Die Reihenfolge der einzelnen Vorprüfungen ist vom Vorsitzenden festzulegen.

(4) Die Vorprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit gemäß Abs. 7 sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit sind in diese Zeit nicht einzurechnen.

(5) Dem Prüfungskandidaten sind im Prüfungsgebiet drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, wobei eine Streuung über den Lehrstoff der gesamten Ausbildungsdauer anzustreben ist; dabei ist § 38 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu beachten. Die Aufgabenstellungen sind vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.

(6) Der Prüfungskandidat hat zwei der gemäß Abs. 5 vorgelegten Aufgaben zu wählen.

(7) Zur Vorbereitung auf die Vorprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 20 Minuten einzuräumen.

(8) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine fachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten ist Wert zu legen.

(9) Für jede einzelne Prüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung eines sicheren Urteils über die Kenntnisse des Prüfungskandidaten erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine Prüfung 15 Minuten nicht überschreiten. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden.

(10) Der Vorsitzende ist berechtigt, die Prüfungsdauer für die erste vom Prüfungskandidaten behandelte Aufgabe zu begrenzen. Der Vorsitzende ist weiters berechtigt, sich an den Prüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten Aufgaben zu beteiligen.

(11) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen. Dem Prüfungskandidaten ist eine angemessene Frist, mindestens jedoch 10 Minuten, zur Vorbereitung einzuräumen.

(12) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch können während der Prüfung eines Prüfungskandidaten Prüfungsfragen an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung ausgegeben werden.

(13) Bei den Vorprüfungen ist die Benützung aller im Unterricht verwendeten Hilfsmittel zulässig; sie ist jedoch vom Prüfer zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten führen könnte. Die Verwendung der mathematischen Formelsammlung ist zulässig.

(14) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(15) Für jede Vorprüfung sind die dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in ein Prüfungsprotokoll einzutragen.

(16) Das Prüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Abteilungsvorstand zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009669

Dokumentnummer

NOR12122413

alte Dokumentnummer

N7198816869J

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