Prüfung des vergällten Alkohols
§ 9.
Nach Zusetzen des Vergällungsmittels ist der Alkohol gründlich zu durchmischen. Aus dem oberen und unteren Bereich, bei größeren Behältern auch aus der Mitte, sind zum Nachweis der gleichmäßigen Vergällung Proben zu ziehen. Die ausreichende Durchmischung kann während der Durchführung der Vergällung durch Ermittlung der Volumenkonzentration in regelmäßigen Zeitabständen und durch Geruchskontrollen der entnommenen Proben geprüft werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Gesetzesnummer
10004943
Dokumentnummer
NOR12054342
alte Dokumentnummer
N3199545185J
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