Art und Form der Meldung
§ 9.
(1) Für die Meldung gemäß § 48d Abs. 4 BörseG ist von natürlichen Personen das inAnlage 1 und von juristischen Personen, treuhänderisch tätigen Einrichtungen und Personengesellschaften das in Anlage 2 angeführte Formblatt zu verwenden. Diese Meldung ist an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), Abteilung Markt- und Börseaufsicht, zu übermitteln.
(2) Hat die FMA auf ihren Internet-Seiten ein für die Übermittlung von Meldungen gemäß § 48d Abs. 4 BörseG ausdrücklich bestimmtes System für die elektronische Datenfernübertragung eingerichtet, kann die Meldung auch über dieses System erfolgen. Wird eine Meldung über eine solche Verbindung vorgenommen, entfällt die Pflicht nach Abs. 1.
Schlagworte
Marktaufsicht
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Gesetzesnummer
20004025
Dokumentnummer
NOR40063702
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