§ 9 Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.2014

Bündler

§ 9

(1) Zur Übermittlung von Meldungen gemäß § 8 haben sich Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Tierärztinnen und Tierärzte sogenannter Bündler zu bedienen. Der Bundesminister für Gesundheit kann derartige Stellen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Bündler festlegen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Raschheit des Meldeverfahrens entspricht und die Meldestellen die Voraussetzungen des Abs. 2 sowie des § 7 Abs. 5 erfüllen. Tierärztinnen und Tierärzte, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen sich dem Bündler gegenüber schriftlich verpflichten, dass alle Meldungen gemäß § 8 – bei tierartspezifischen Bündlern alle Meldungen der betreffenden Tierart – über diesen Bündler gemeldet werden.

(2) Bündler müssen weiter zu meldende Daten plausibilisieren und für die Meldungen über funktionierende elektronische Schnittstellen verfügen, über die die Daten unter Einhaltung der inAnhang 4 angeführten Datensatzbeschreibungen anonymisiert an die durchführende Stelle übermittelt werden.

(3) Weiters müssen Bündler in der Lage sein, sämtliche Meldungen einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes dieselbe Tierart betreffend gemäß den Vorgaben desAnhang 3 entgegenzunehmen und weiterzuleiten und sohin gleichzeitig als anerkannte Meldestelle im Sinne des § 7 für die betreffende Tierart zu fungieren. Bei Inanspruchnahme des Bündlers zur Übermittlung von Pflichtmeldungen gemäß § 7 gilt die Verpflichtung des § 7 hinsichtlich der betroffenen Tierart als erfüllt.

(4) Eine Veröffentlichung als Bündler setzt das Vorliegen dieser Möglichkeiten sowie den erfolgreichen Abschluss eines Testlaufs zur Überprüfung der Schnittstelle (Übermittlung eines Musterdatensatzes an die durchführende Stelle) voraus. Liegen diese Möglichkeiten nicht mehr vor, erlischt die Anerkennung. Das Erlöschen der Anerkennung wird vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

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