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§ 9 Vet-Fernabsatz-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

Unterlagen zur Lieferung

§ 9.

(1) Die bzw. der versendende Abgabeberechtigte hat jeder Lieferung einer Veterinärarzneispezialität neben ihrer Informations- und Bestätigungspflicht nach § 7 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG, BGBl. I Nr. 33/2014, Unterlagen beizufügen, aus denen mindestens folgende Angaben zu entnehmen sind:

  1. 1. Name, Adresse, Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse und gegebenenfalls eine Faxnummer der bzw. des Abgabeberechtigten,
  2. 2. Datum der Versendung,
  3. 3. Name und pharmazeutische Form der Veterinärarzneispezialität,
  4. 4. gelieferte Menge,
  5. 5. Name und Adresse der Kundin bzw. des Kunden und gegebenenfalls einer Person gemäß § 3 Abs. 4 Z 6, der die Sendung ausgefolgt werden soll,
  6. 6. gegebenenfalls Name und Adresse des mit der Beförderung und Lieferung beauftragten Logistikunternehmens, und
  7. 7. Hinweis, gegebenenfalls die bzw. den Abgabeberechtigten zur Klärung von Fragen zu konsultieren.

(2) Die Sendung ist der Kundin bzw. dem Kunden oder gegebenenfalls einer Person gemäß § 3 Abs. 4 Z 6 gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen.

Schlagworte

Informationspflicht

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012841

Dokumentnummer

NOR40268568

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