Bürgerkarte
§ 9
(1) Abgesehen von sicheren Signaturen dürfen nur Signaturen, die die für Verwaltungssignaturen nach den vorstehenden Bestimmungen geltenden Anforderungen erfüllen, für die Funktion „Bürgerkarte“ verwendet werden. Die Stammzahlenregisterbehörde darf daher eine Personenbindung nur vornehmen, wenn sie auf ihr Verlangen vom Zertifizierungsdiensteanbieter alle Auskünfte und Nachweise erhält, die sie benötigt, um das Vorliegen einer Verwaltungssignatur beurteilen zu können.
(2) Eine Verwaltungssignatur im Sinne dieser Verordnung liegt nur vor, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 bis 8 erfüllt sind. Zertifizierungsdiensteanbieter von Verwaltungssignaturen, die in Bürgerkarten Verwendung finden, haben in geeigneter Weise dafür Vorsorge zu treffen, dass einzelne oder alle Zertifikate durch Widerruf unverzüglich für ungültig erklärt werden, wenn die Stammzahlenregisterbehörde feststellt, dass die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung des Zertifikates besteht.
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