Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September 1997 neuerlich in Kraft. (vgl. BGBl. II Nr. 232/1997)
Führung des Großanfallstellenregisters
§ 9.
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der Meldung gemäß § 8 Abs. 1 ein Register der Großanfallstellen anzulegen und zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Das Register ist jeweils zum 1. April und 1. Oktober jeden Jahres zu aktualisieren; die Rechtswirksamkeit der Eintragung, Änderung oder Streichung tritt jeweils drei Monate später ein. Die erstmalige Veröffentlichung hat mit 1. Oktober 1997 zu erfolgen und wird mit 1. Jänner 1998 rechtswirksam.
(2) Stellt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie insbesondere auf Grund von Meldungen gemäß § 8 Abs. 1 und 4 fest, daß die Voraussetzungen für eine Großanfallstelle nicht gegeben sind, so ist diese Großanfallstelle nicht einzutragen oder aus dem Verzeichnis für Großanfallstellen zu streichen. Eine Streichung kann auch auf Antrag erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001464
Dokumentnummer
NOR12015978
alte Dokumentnummer
N1199658843J
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