§ 9 VerpackVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

II. ABSCHNITT Rückgabe- und Rücknahmepflicht für Warenreste

§ 9.

Auf Einweggeschirr und -besteck, das gemeinsam mit Getränken oder Nahrungsmitteln in Verkehr gebracht wird, sind die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen und über die Rückgabepflicht des Letztverbrauchers mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 anzuwenden.

Schlagworte

Rückgabepflicht, Einwegbesteck

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001214

Dokumentnummer

NOR12014109

alte Dokumentnummer

N1199223121J

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