§ 9 VerpackVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1995

II. ABSCHNITT Rückgabe- und Rücknahmepflicht für Warenreste

§ 9.

Auf Einweggeschirr und -besteck sind die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen und über die Rückgabepflicht des Letztverbrauchers mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 anzuwenden.

Schlagworte

Rückgabepflicht, Einwegbesteck

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001214

Dokumentnummer

NOR12015440

alte Dokumentnummer

N1199548137J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)