II. ABSCHNITT Rückgabe- und Rücknahmepflicht für Warenreste
§ 9.
Auf Einweggeschirr und -besteck sind die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen und über die Rückgabepflicht des Letztverbrauchers mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 anzuwenden.
Schlagworte
Rückgabepflicht, Einwegbesteck
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001214
Dokumentnummer
NOR12015440
alte Dokumentnummer
N1199548137J
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