§ 9 Verordnung - BMF-BGBl II 2005/345

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.2004

§ 9.

Von der elektronischen Übermittlung der Daten kann das Finanzamt der Betriebsstätte einen zur Übermittlung Verpflichteten oder dessen Beauftragten ausschließen, wenn er Versuche oder Handlungen unternimmt, die auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Übermittlungen hinzielen oder eine Störung zur Folge haben.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20003537

Dokumentnummer

NOR40055072

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