Bezugszeitraum: 1. 1. 1995 - 31. 12. 1996 (vgl. § 15)
III. Gewinnermittlung bei einem Einheitswert von mehr als 900 000 S
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
§ 9.
(1) Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 900 000 S ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
(2) Die Betriebsausgaben sind, soweit sie nicht in den §§ 10 bis 13 abweichend geregelt sind, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
(3) Weist der Steuerpflichtige vorbehaltlich der Regelungen der §§ 10 bis 13 die gesamten Betriebsausgaben aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10005084
Dokumentnummer
NOR12056251
alte Dokumentnummer
N3199761750J
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