§ 9 VermV

Alte FassungIn Kraft seit 07.5.2012

Zeichnerische Darstellung

§ 9

(1) Die von der Vermessung betroffenen Grundstücke sind zeichnerisch im Maßstab 1:200, 1:250, 1:500, 1:1000, 1:2000 oder 1:5000 darzustellen.

Diese Darstellung hat zu enthalten:

  1. 1. den Inhalt der Katastralmappe und die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben,
  2. 2. die abgehenden Grenzen und die Nummern der angrenzenden Grundstücke,
  3. 3. die Maßstabsleiste,
  4. 4. die Angabe der Nordrichtung,
  5. 5. die Maßzahlen und die gemessenen Sperrmaße,
  6. 6. die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern gemäß § 8 Abs. 1 Z 6,
  7. 7. die Bestimmungselemente der Kreisbögen,
  8. 8. die Bezeichnung der Trennstücke,
  9. 9. die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte (gemäß § 2 Abs. 2) und
  10. 10. die Angabe der vom Planverfasser als grenzrelevant beurteilten örtlichen Situation (Naturstand).

(2) Eine Detaildarstellung oder eine weitere zeichnerische Darstellung ist beizubringen, wenn die Deutlichkeit oder Übersichtlichkeit der Darstellung gemäß Abs. 1 nicht gewährleistet ist.

(3) Für die Darstellungen gemäß Abs. 1 und 2 ist der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Zeichenschlüssel zu verwenden.

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