Zeichnerische Darstellung
§ 9
(1) Die von der Vermessung betroffenen Grundstücke sind zeichnerisch im Maßstab 1:200, 1:250, 1:500, 1:1000, 1:2000 oder 1:5000 darzustellen.
Diese Darstellung hat zu enthalten:
- 1. den Inhalt der Katastralmappe und die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben,
- 2. die abgehenden Grenzen und die Nummern der angrenzenden Grundstücke,
- 3. die Maßstabsleiste,
- 4. die Angabe der Nordrichtung,
- 5. die Maßzahlen und die gemessenen Sperrmaße,
- 6. die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern gemäß § 8 Abs. 1 Z 6,
- 7. die Bestimmungselemente der Kreisbögen,
- 8. die Bezeichnung der Trennstücke,
- 9. die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte (gemäß § 2 Abs. 2) und
- 10. die Angabe der vom Planverfasser als grenzrelevant beurteilten örtlichen Situation (Naturstand).
(2) Eine Detaildarstellung oder eine weitere zeichnerische Darstellung ist beizubringen, wenn die Deutlichkeit oder Übersichtlichkeit der Darstellung gemäß Abs. 1 nicht gewährleistet ist.
(3) Für die Darstellungen gemäß Abs. 1 und 2 ist der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Zeichenschlüssel zu verwenden.
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