§ 9 VermV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1994

§ 9.

(1) Die Flächenausmaße der Teilstücke und der Grundstücke sind aus den vorhandenen Koordinaten der Grenzpunkte, sonst graphisch zu bestimmen.

(2) Die Ausmaße der zu einem Grundstück gehörenden Flächen gleicher Benützungsart (Benützungsabschnitte) können unter Abstimmung auf das Flächenausmaß des Grundstückes nach graphischen Methoden ermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

10012318

Dokumentnummer

NOR12154615

alte Dokumentnummer

N9199421835L

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