§ 9 Vermögensteuergesetz 1954

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1955

§ 9. Pauschbesteuerung bei Auslandsbeziehungen.

Das Bundesministerium für Finanzen kann die Steuer ohne Rücksicht auf das ausgewiesene Vermögen in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn besondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Beziehungen des Steuerpflichtigen zu einer Person, die im Inland entweder nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig ist, eine Vermögensminderung ermöglichen.

Schlagworte

Pauschale, Pauschalbesteuerung

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10003838

Dokumentnummer

NOR12042415

alte Dokumentnummer

N3195411880R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)