§ 9. Pauschbesteuerung bei Auslandsbeziehungen.
Das Bundesministerium für Finanzen kann die Steuer ohne Rücksicht auf das ausgewiesene Vermögen in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn besondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Beziehungen des Steuerpflichtigen zu einer Person, die im Inland entweder nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig ist, eine Vermögensminderung ermöglichen.
Schlagworte
Pauschale, Pauschalbesteuerung
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10003838
Dokumentnummer
NOR12042415
alte Dokumentnummer
N3195411880R
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