§ 9.
Die Auszahlung der Vergütung erfolgt vierteljährlich im nachhinein auf Grund der von den Mitgliedern/Ersatzmitgliedern vorgelegten Verrechnungsunterlagen durch das Bundesministerium für Umwelt.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Gesetzesnummer
10001382
Dokumentnummer
NOR12015394
alte Dokumentnummer
N1199547483J
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