Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und von
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 9
§ 9. Der Betreiber überprüft im Zusammenwirken mit der Vereinsbehörde durch Stichproben, ob die Verwendung der Daten des ZVR den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
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