§ 9 VereinsDS-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2003

Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und von

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 9

§ 9. Der Betreiber überprüft im Zusammenwirken mit der Vereinsbehörde durch Stichproben, ob die Verwendung der Daten des ZVR den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

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