Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9
(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Finanzbehörden haben die Daten gemäß den §§ 6 und 8 auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Datenübermittlung gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes 2000 für die Finanzbehörden.
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