§ 9 Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Emissionsgrenzwerte und Sonderbestimmungen

für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung

§ 9.

(1) Auf Antrag des Betreibers für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung, hat die Genehmigungsbehörde für einzelne Schadstoffe abweichend zu § 8 Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 2, Punkte 2 und 4 festzulegen, wenn dies wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der Emissionsgrenzwerte gemäß § 8 und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt ist.

(2) Der Emissionsgrenzwert für PCDD/F darf keinesfalls 0,1 ng/m3 bezogen auf 11 vH Sauerstoff überschreiten.

(3) Kohlenstoffmonoxid, das nicht unmittelbar aus der Verbrennung von Abfällen oder anderen Brennstoffen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien), und Kohlenstoffmonoxid, das unmittelbar bei dieser Verbrennung entsteht, ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Kohlenstoffmonoxid-Konzentrationen im Verbrennungsgas auf Grund des Produktionsprozesses unvermeidbar sind.

(4) Die festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- und Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten.

(5) Die Mitverbrennung gefährlicher Abfälle darf zu keinen höheren Emissionen von Schadstoffen in dem durch diese Mitverbrennung verursachten Abgasvolumen führen.

Schlagworte

Vollast

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011148

Dokumentnummer

NOR12143109

alte Dokumentnummer

N8199912817Y

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