§ 9 Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

§ 9.

Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen nicht diesem Bundesgesetz.

Schlagworte

BGBl. Nr. 305/1990

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010764

Dokumentnummer

NOR12136630

alte Dokumentnummer

N8199328481J

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