§ 9 V über Lehrabschlußprüfung Wäschewarenerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Zusatzprüfung

§ 9.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher oder Wäschenäher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018

Gesetzesnummer

10006845

Dokumentnummer

NOR12074697

alte Dokumentnummer

N51986188380

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