Zusatzprüfung
§ 9.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger, Maschinenschlosser, Schlosser oder Schmied kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. f (Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungsursachen) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. e und f (Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen, Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungsursachen) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Recycling- und Entsorgungstechniker, Berufskraftfahrer oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Recyclingtechniker
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10006903
Dokumentnummer
NOR12078755
alte Dokumentnummer
N5199222925J
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