§ 9 V über Lehrabschlußprüfung Elektroinstallateur

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Zusatzprüfung

§ 9.

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektriker, Anlagenmonteur, Betriebselektriker, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom oder Starkstrommonteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b (elektrotechnische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

Schlagworte

Anrechnung, Elektromaschinenbauer

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

10006916

Dokumentnummer

NOR12078546

alte Dokumentnummer

N5199221142J

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