§ 9 ÜKVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

§ 9

— Inhaltsüberwachung

§ 9. Die Kosten für die Überwachung des Inhalts einer

Telekommunikation betragen

1. für die Einrichtung und Herstellung der

Überwachungsverbindung ............................ Euro 128,00

2. für das Aufrechterhalten der Verbindung, die

Kontrolle und Auswertung der Daten pro überwachten

Tag ................................................ Euro 25,00

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