§ 9 UIG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Veröffentlichung von Umweltdaten

§ 9.

Die Organe der Verwaltung können Umweltdaten, über die sie in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen und an denen die Öffentlichkeit aus Gründen des Umweltschutzes ein Informationsinteresse hat, in geeigneter Weise veröffentlichen, soweit Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010766

Dokumentnummer

NOR12136654

alte Dokumentnummer

N8199328883J

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