§ 9 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

§ 9.

(1) Die Kommissionen sind zur konstituierenden Sitzung vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie einzuberufen.

(2) Eine Kommission ist, ausgenommen zur konstituierenden Sitzung, vom Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter bei Bedarf einzuberufen.

(3) Auf Verlangen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder einer Kommission ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.

(4) Die Empfehlungen einer Kommission können nur unter Anwesenheit der Hälfte deren Mitglieder mit Stimmenmehrheit verabschiedet werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beratungen und Beschlußfassungen einer Kommission sind nach der auf Vorschlag der jeweiligen Kommission zu erlassenden Geschäftsordnung vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR12136478

alte Dokumentnummer

N8199326758J

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