§ 9.
(1) Die Kommissionen sind zur konstituierenden Sitzung vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie einzuberufen.
(2) Eine Kommission ist, ausgenommen zur konstituierenden Sitzung, vom Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter bei Bedarf einzuberufen.
(3) Auf Verlangen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder einer Kommission ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.
(4) Die Empfehlungen einer Kommission können nur unter Anwesenheit der Hälfte deren Mitglieder mit Stimmenmehrheit verabschiedet werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beratungen und Beschlußfassungen einer Kommission sind nach der auf Vorschlag der jeweiligen Kommission zu erlassenden Geschäftsordnung vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR12136478
alte Dokumentnummer
N8199326758J
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