Übergangsregelung
§ 9
(1) Solange die besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne auf Grund des § 80 Abs. 2 UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, anzuwenden sind, sind anstelle der in dieser Verordnung genannten Studienrichtungsbezeichnungen die bis dahin geltenden Studienrichtungsbezeichnungen zu verwenden.
(2) Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die allfälligen Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 zu erfüllen.
(3) Auf Personen, die unter der Universitätsberechtigungsverordnung (BGBl. Nr. 510/1988) ihr Studium begonnen haben, ist § 6 Abs. 3 erst ab Sommersemester 1999 anzuwenden.
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