§ 9 UBASG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Aufgaben des Vorsitzenden eines Senates und des Berichters

eines Senates

§ 9

(1) Der Vorsitzende des Senates entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Er eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Er verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.

(2) Dem Berichter kommt die Führung des Verfahrens bis zur Verhandlung zu. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Berichter hat den Erledigungsentwurf auszuarbeiten und den Beschlußantrag im Senat zu stellen. Entspricht der Beschluß des Senates dem Antrag des Berichters, so hat der die Entscheidung auszuarbeiten. Beschließt der Senat den Antrag eines anderen Senatsmitgliedes, so obliegt diesem die Ausarbeitung der Entscheidung.

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