§ 9 Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2003

Inhalt der Statistiken

§ 9.

Aus den Statistiken gemäß § 3 hat sich insbesondere die Reiseintensität nach dem Wohnsitzbundesland, Gemeindegröße, Alter, Teilnahme am Erwerbsleben, höchster abgeschlossener Schulbildung, Staatsbürgerschaft und Familienstand sowie der Anteil der Reiseziele an allen Reisen zu ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

20002770

Dokumentnummer

NOR40041956

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