§ 9.
(1) Die Prüfung hat im Ausbildungsschwerpunkt Planung die Anfertigung einer Entwurfskizze, einer Freihandzeichnung sowie einer CAD-Werkzeichnung in 3D nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 150 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20006345
Dokumentnummer
NOR40107158
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