5. Abschnitt
Bestimmungen über den Umgang mit Küchen- und Speiseabfällen, ehemaligen Lebensmitteln, Milch und Gülle Küchen- und Speiseabfälle
§ 9.
(1) Bei der Ablieferung von Küchen- und Speiseabfällen als Material der Kategorie 3 an einen geeigneten zugelassenen Betrieb haben Gastronomiebetriebe folgende Bedingungen einzuhalten:
- 1. Hinsichtlich Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der §§3 und 5 sinngemäß anzuwenden. Abweichend davon ist es bei der Sammlung von Küchen- und Speiseabfällen jedoch nicht erforderlich, für jeden einzelnen Herkunftsbetrieb ein Handelspapier mitzuführen, sofern die entsprechenden Angaben durch Aufzeichnungen gemäß §6 nachvollziehbar belegt werden können. Sammelbehälter für Küchen- und Speiseabfälle sind entsprechend den Vorgaben für Material der Kategorie 3 zu kennzeichnen.
- 2. Alle Personen, die Küchen- und Speisereste abgeben, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß §6 zu führen und diese auf Aufforderung der Behörde vorzulegen.
- 3. Die Bestimmungen der Z1 und 2 gelten nicht für Küchen- und Speiseabfälle in Kleinstbetrieben der Gastronomie, wo diese in geringer Menge und/oder mit Restmüll vermischt anfallen und mit diesem entsorgt werden, sofern
- a) die Entsorgung nicht durch Einbringen in Biogas- oder Kompostanlagen erfolgt,
- b) eine ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme zur ordnungsgemäßen Entsorgung von dem dafür zuständigen Entsorgungsunternehmen vorliegt und
- c) der Betriebsverantwortliche des Gastronomiebetriebes durch Führung von entsprechenden Aufzeichnungen gemäß §6 nachvollziehbar belegen kann, auf welche zulässige Weise die Küchenabfälle entsorgt werden.
(2) Erfolgt die Verwendung von Küchen- und Speiseabfällen in Biogas- oder Kompostanlagen, hat dies gemäß Anhang IV zu geschehen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nicht auf Küchen- und Speiseabfälle anzuwenden, die aus Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr stammen; diese sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen für Material der Kategorie 1 zu entsorgen.
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