Bezugsberechtigter
§ 9.
Die zu leistende Entschädigung erhält – sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist – derjenige, in dessen Besitz sich das Tier oder der Gegenstand zur Zeit des Todes beziehungsweise der Vernichtung befand. Mit dieser Zahlung ist jeder dieses Tier oder diesen Gegenstand betreffende, gegen den Bund auf Grund dieses Bundesgesetzes bestehende Entschädigungsanspruch erloschen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
10011182
Dokumentnummer
NOR12143627
alte Dokumentnummer
N8199961214L
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