§ 9 Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1962

§ 9.

(1) Über Anträge, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fristgemäß nach den Bestimmungen des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes 1958, BGBl. Nr. 53, eingebracht wurden, ist, sofern über sie bescheidmäßig noch nicht erkannt worden ist, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe zu entscheiden, daß die Zulagen, soweit sie nach den Bestimmungen des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes 1958 gebührt hätten, rückwirkend ab 1. Jänner 1958 zu gewähren sind.

(2) Bescheide, mit denen auf Grund des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes 1958 Zulagen gewährt worden sind, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 53/1958

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2023

Gesetzesnummer

10005270

Dokumentnummer

NOR12058792

alte Dokumentnummer

N4196211516A

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